Verstärkung der repressiven Instrumente im Ausländergesetz

Das neue Gesetz Ausländer- und Integrationsgesetz AIG will die Integration fördern. Im Kern ist das Gesetz aber die Fortschreibung der bisherigen restriktiven Praxis gegenüber Ausländer/innen und in vielen Fällen auch eine Verstärkung der repressiven Instrumente, insbesondere bei tatsächlichen oder anzunehmenden künftigen finanziellen Schwierigkeiten.

Das neue Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) ist seit 1. Januar 2019 in Kraft. Es regelt insbesondere die Zulassung und den Aufenthalt der Staatsangehörigen aus Nicht-EU/EFTA-Staaten. Für Staatsangehörige aus EU/EFTA-Staaten ist in erster Linie das FZA massgebend. Das neue Gesetz verschärft die Bedingungen für die Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, in dem diese an Integrationskriterien» geknüpft werden. Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Respektierung der Werte der Bundesverfassung, Sprachkompetenzen (nur für Erwachsene), Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung sind einige der «Integrationskriterien» die darüber entscheiden, ob Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligungen erteilt, zurückgestuft oder entzogen werden und ob Familiennachzug bewilligt wird.

Familiennachzug begrenzt

Diese Integrationskriterien spielen beim Familienachzug auch eine entscheidende Rolle. Das nicht Erfüllen der Integrationskriterien, insbesondere Sozialhilfeabhängigkeit, kann zu einer Einschränkung des Familiennachzugs auch für Schweizer/innen, EU-Bürger und Personen mit C-Bewilligung führen. Dasselbe gilt auch bei allfälligem Sozialrisiko, wobei hier der Bezug von Ergänzungsleistungen und Krankenkassenverbilligungen als Indikatoren dienen können. Auch zeitlich gibt es eine zusätzliche Verschärfung: Die Frist für den Familiennachzug wird auf 14 Monaten begrenzt.

Verlust oder Rückstufung von Bewilligungen

Wenn die Integrationskriterien gemäss AIG nicht erfüllt werden, so kann dies zum Verlust oder die Rückstufung von C-Bewilligung oder den Verlust der B-Bewilligung. Der Verlust kann direkt und muss nicht über eine Rückstufung erfolgen. D. h. wer etwa den «Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben» nicht nachweisen kann und Sozialhilfe bezieht, muss damit rechnen, die Schweiz verlassen zu müssen. Denn dies kann als mangelnde Integrationsbereitschaft gewertet und mit dem Entzug des Aufenthaltsrechts bestraft werden. Dies ist der Fall vor allem bei erheblicher und dauerhafter Sozialhilfebezug. Der Widerruf der C-Bewilligung auch nach einem Aufenthalt von mehr als 15 Jahren ist möglich

Nach der Rückstufung einer C-Bewilligung zu einer B-Bewilligung kann eine Integrationsvereinbarung (oder Integrationsempfehlung bei EU-Bürgern) abgeschlossen werden. Nach Verlust der B-Bewilligung muss die betroffene Person die Schweiz verlassen

Informationsaustausch der Behörden

Das neue Gesetz sieht auch vor, dass die Behörden sich gegenseitig informieren und sich auf Anfrage das Konsultationsrecht von Fällen zugestehen. Diese Informationen werden benutzt, um das «Ausmass der Integration zu messen». Informationen u.a. über zivile und strafrechtliche Prozesse, Bezug von Entschädigungen und Sozialhilfe, Ergänzungsleistungen aus der AHV oder IV. Neu werden auch Informationen über disziplinarische Massnahmen von Schulbehörden eingeholt.

Schulungs- und Informationsmassnahmen der Unia

Obwohl das AIG einige Verbesserungen hat (z. B. die Voraussetzung für eine schnellere Integration von Flüchtlingen, Asylsuchende und vorläufige Aufgenommenen in den Arbeitsmarkt), bedeutet es in vieler Hinsicht eine klare Verschärfung des Ausländerrechts.Die Verstärkung der repressiven
Instrumente in vielen Bereichen wie Familiennachzug, Verlust der Niederlassung beim nichterfüllen von Integrationskriterien, wird uns als Unia in der nächsten Zeit stark beschäftigen. Wir führen deswegen Informations- bzw. Schulungsmassnahmen in den Regionen und Sektionen.

Kasten

Sprachkompetenz: Einzig bei Staatsangehörigen aus Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Fürstentum Liechtenstein, Griechenland, Italien, Niederlande, Österreich, Portugal, Spaniendarf die Erteilung, den Entzug oder die Rückstufung einer Niederlassungsbewilligung (C-Ausweis) nicht von den Sprachkompetenzen der Betroffenen abhängig gemacht werden.

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